Königreich Heyer

Hausordnung

Amtliche Fassung

Die Paragraphen

§ 1

Stellung des Hausherren

  1. Hausherr im Sinne dieser Hausordnung ist Jese Alexander Heyer.
  2. Der Hausherr steht als ordnende, auslegende und letztentscheidende Instanz über der Hausordnung. Seine Auslegung der nachfolgenden Vorschriften ist für sämtliche anwesenden Personen verbindlich.
  3. In Zweifelsfällen entscheidet der Hausherr nach pflichtgemäßem Ermessen, persönlichem Reinlichkeitsempfinden und aktueller Belastbarkeit des sozialen Raumklimas.
§ 2

Schuhwerk und räumliche Grenzen

  1. Als Schuhwerk im Sinne dieser Hausordnung gilt alles, was außerhalb dieser Wohnung getragen wurde oder mit dem Boden außerhalb dieser Wohnung in Berührung gekommen ist. Dies umfasst insbesondere Straßenschuhe, Sneaker, Stiefel, Badelatschen, Hausschuhe fremder Herkunft sowie sonstige fußnahe Gegenstände.
  2. Schuhwerk ist auf der Fußmatte abzustellen oder höchstens im Flur zu tragen. Ein Betreten der übrigen Wohnräume mit Schuhwerk ist nicht gestattet.
  3. Das Badezimmer ist unter keinen Umständen mit Schuhwerk zu betreten. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Schuhwerk sauber, bequem, harmlos oder nur „ganz kurz“ getragen wird. Im Zweifel ist das betreffende Schuhwerk auszuziehen.
§ 3

Sauberkeit, Ordnung und bestimmungsgemäße Nutzung

  1. Sämtliche Gegenstände der Wohnung sind nach ihrer Benutzung an den für sie vorgesehenen Ort zurückzuführen. Dies gilt insbesondere für Lebensmittel, Getränke, Küchenutensilien, Besteck, Geschirr, Tee, Kaffee sowie sonstige Gegenstände mit erkennbarem Stammplatz.
  2. Das jeweils benutzte Platzset ist nach jeder Benutzung vollständig abzuwischen. Bei Benutzung der Mikrowelle ist die hierfür vorgesehene Mikrowellenabdeckung über dem Essen zu platzieren.
  3. Die Toilette ist ausschließlich im Sitzen zu benutzen. Das Urinieren im Stehen ist untersagt, unabhängig von Treffsicherheit, Eile, Gewohnheit oder der Annahme, es werde „schon nichts daneben gehen“.
  4. Beim Zähneputzen ist der Mund in einem solchen Maße geschlossen zu halten, dass eine Verteilung von Zahnpasta, Speichel oder sonstigen mundnahen Substanzen auf Spiegel, Waschbecken, Armaturen oder angrenzende Flächen ausgeschlossen ist.
  5. Das Essen auf dem Bett ist strengstens untersagt. Ebenso ist der Konsum von Getränken auf dem Bett nicht gestattet, soweit es sich hierbei nicht um Wasser handelt oder durch den Hausherren eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt wurde.
§ 4

Umgang zwischen Gustav und Joel sowie beaufsichtigungspflichtige Begegnungen

  1. Gustav und Joel dürfen sich innerhalb der Wohnung nur unter Aufsicht des Hausherren gemeinsam aufhalten. Ein unbeaufsichtigtes gleichzeitiges Verweilen beider Personen in denselben Wohnräumen ist grundsätzlich nicht gestattet.
  2. Als gemeinsames Aufhalten gilt jede räumliche Situation, in der eine unmittelbare Kontaktaufnahme, Rangelei, Kabbelei, Balgerei, Fummelei, Schmusehandlung, Provokation oder sonstige friedensgefährdende Annäherung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
  3. Abweichend hiervon ist ein kurzfristiges unbeaufsichtigtes Verweilen ausschließlich zur Durchführung eines Toilettengangs zulässig. Währenddessen ist jederzeit ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten; eine Unterschreitung ist auch dann unzulässig, wenn sie als zufällig, lustig, taktisch erforderlich, körperlich naheliegend oder „nicht so gemeint“ dargestellt wird.
  4. Der Hausherr ist berechtigt, bei drohender oder eingetretener Missachtung dieser Regelung ordnend einzugreifen und die räumliche Trennung der Beteiligten herzustellen.
§ 5

Provokationsgrenze zwischen Joel und Julian

  1. Provokationen zwischen Joel und Julian sind nur in einem Umfang zulässig, der die allgemeine Stimmungslage sowie das soziale Raumklima, einschließlich des Polareises, nicht nachhaltig gefährdet.
  2. Der Hausherr ist berechtigt, bei Überschreitung dieser Grenze regulierend einzugreifen.
§ 6

Ruhezeit und besuchsrechtliche Mitwirkungspflichten

  1. Die wohnungsinterne Ruhezeit beginnt täglich um 22:00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt sind Geräusche, Bewegungen, Gespräche, Medienwiedergaben und sonstige Lebenszeichen auf ein nachtruheverträgliches Mindestmaß zu reduzieren.
  2. Besuch erkennt diese Ruhezeit durch Betreten der Wohnung als verbindlich an. Nicht übernachtender Besuch hat die Wohnung spätestens bis 21:00 Uhr in geordnetem Zustand zu verlassen, sofern keine ausdrückliche Ausnahme erteilt wurde.
  3. Übernachtender Besuch hat spätestens um 22:00 Uhr bettfertig zu sein. Bettfertig ist, wer sich in einem Zustand befindet, in dem das Licht ohne weitere Vorbereitungs-, Diskussions- oder Umräumhandlungen ausgeschaltet werden kann.
§ 7

Besuchsgesetz und Einmalbekanntschaften

  1. Das Mitbringen von Besuch ist nur zulässig, sofern dies zuvor ausdrücklich durch den Hausherren erlaubt wurde. Eine stillschweigende Duldung, frühere Genehmigung oder bloße Anwesenheit des Hausherren begründet keine allgemeine Besuchserlaubnis.
  2. Die Person, die Besuch in die Wohnung mitbringt, haftet für das Verhalten der mitgebrachten Besuchsperson. Dies umfasst insbesondere Verstöße gegen diese Hausordnung, verursachte Unordnung, Verschmutzungen, Störungen des Hausfriedens sowie sonstige wohnungsinterne Komplikationen.
  3. Das Mitbringen von Einmalbekanntschaften, flüchtigen Kennenlernkontakten, situationsbedingten Spontanbekanntschaften oder sonstigen Personen ohne hinreichend gefestigten Sozialstatus ist strengstens untersagt, sofern keine ausdrückliche Ausnahme durch den Hausherren erteilt wurde.
  4. Schweigen, Müdigkeit, Überforderung oder ausbleibender Widerspruch des Hausherren gelten nicht als Zustimmung.

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